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Die
Verwaltungsgemeinschaft Hinterschmiding (VG HS) wurde am 01.08.1978
gegründet.
Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedsgemeinden zusammen:
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Gemeinde Hinterschmiding
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Gemeinde Philippsreut
Im Verwaltungsbereich dieser beiden Gemeinden leben 3 100 Einwohner mit Haupt- und 200 Einwohner mit Nebenwohnsitz.
Neben den beiden Mitgliedsgemeinden werden von der VG HS noch die Verwaltungsangelegenheiten des
mit erledigt.
Wesen und Rechtsform der Verwaltungsgemeinschaft
Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO).
Eine Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitgliedsgemeinden.
Eine Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen.
Die Mitgliedsgemeinden erfüllen die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde
nach deren Weisung aus; der erste Bürgermeister kann die
Mitgliedsgemeinde auch insoweit vertreten. Der Verwaltungsgemeinschaft
obliegen die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der
laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden
keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erhebliche
Verpflichtungen erwarten lassen.
Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist.
Die
Gemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der
Mitgliedsgemeinden. Vertreter sind die ersten Bürgermeister und je ein
Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden
die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied.
Die
Gemeinschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen der ersten
Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden und einen oder zwei
Stellvertreter, und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts. Die
Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind insoweit an Weisungen nicht
gebunden.
Die
Verwaltungsgemeinschaft stellt das fachlich geeignete
Verwaltungspersonal an, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen
Gang der Geschäfte zu gewährleisten.
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